Inkasso-Schreiben arbeiten mit Druck: Fristen von wenigen Tagen, Drohung mit Schufa-Eintrag, Kosten, die die Hauptforderung übersteigen. Rechtlich ist die Lage nüchterner. Drei Fragen klären fast jeden Fall: Besteht die Forderung? Ist sie verjährt? Und sind die Kosten der Höhe nach berechtigt?
Frage 1: Besteht die Forderung überhaupt?
Verlange die Vorlage des Vertrags, der Rechnung und einer Abtretungserklärung. Bei Untergeschobenem, etwa nach Telefonwerbung ohne wirksamen Vertragsschluss, besteht keine Forderung. Schweigen ist kein Vertragsschluss, und eine unbestellte Leistung begründet keine Zahlungspflicht.
Nie ein Ratenzahlungsangebot unterschreiben
Wer Raten anerkennt, erkennt die Forderung an — mit Neubeginn der Verjährung. Bestreite zuerst, verhandle später. Ein Anerkenntnis ist der häufigste Fehler in diesen Verfahren.
Frage 2: Ist die Forderung verjährt?
Die Regelverjährung beträgt drei Jahre zum Jahresende. Nach Ablauf muss du nicht zahlen; die Einrede der Verjährung musst du aber selbst erheben. Achtung: Ein Mahnbescheid oder ein Anerkenntnis unterbricht oder verlängert die Verjährung.
Frage 3: Sind die Kosten berechtigt?
Inkassokosten sind nur als Verzugsschaden erstattungsfähig und nur in Höhe der Gebühren, die ein Rechtsanwalt verlangen könnte, gestaffelt nach Streitwert. Bei Kleinforderungen sind das oft weniger als dreißig Euro. Mahngebühren über den tatsächlichen Portokosten sind unzulässig, Verzugszinsen liegen bei fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für Verbraucher.
Wenn der Mahnbescheid kommt
Ein gerichtlicher Mahnbescheid ist kein Urteil. Widerspreche innerhalb von zwei Wochen mit dem beigefügten Formular; das Verfahren geht dann ins streitige Verfahren, in dem der Gläubiger die Forderung beweisen muss. Verstreicht die Frist, folgt der Vollstreckungsbescheid — dagegen hilft nur noch der Einspruch binnen zwei Wochen.
Schufa und Druckmittel
Ein negativer Eintrag setzt in der Regel voraus, dass die Forderung tituliert oder mehrfach gemahnt und nicht bestritten wurde. Wer schriftlich bestreitet, verhindert den Eintrag meist. Fordere bei unberechtigtem Eintrag Löschung und verweise auf Artikel 17 DSGVO.
FAQ: Inkasso in Kurzform
Muss ich mit dem Inkassobüro sprechen? Nein, schriftlich genügt. Sind Hausbesuche zulässig? Angekündigte Besuche musst du nicht empfangen. Und wenn die Forderung teilweise berechtigt ist? Zahle den unstrittigen Teil und bestreite den Rest ausdrücklich. Hilft die Verbraucherzentrale? Ja, und bei unlauteren Praktiken auch die Aufsicht über Inkassodienstleister.