In den ersten sechs Monaten gilt das Kündigungsschutzgesetz nicht, und mit vereinbarter Probezeit beträgt die Frist nur zwei Wochen. Schutzlos bist du trotzdem nicht: Diskriminierung, Schwangerschaft, Schwerbehinderung und Betriebsratsmandat wirken von Tag eins.
Was in der Probezeit gilt
Die Probezeit darf maximal sechs Monate dauern. In dieser Zeit können beide Seiten mit zwei Wochen Frist kündigen, ohne Grund und ohne Sozialauswahl. Ein Aufhebungsvertrag ist nicht erforderlich; wer einen unterschreibt, riskiert eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld.
Achtung bei befristeten Verträgen
In einem befristeten Vertrag ist eine ordentliche Kündigung nur möglich, wenn sie ausdrücklich vereinbart ist. Fehlt diese Klausel, läuft der Vertrag bis zum Ende, auch in der Probezeit — ein häufig übersehener Vorteil.
Die Ausnahmen, die immer gelten
Unwirksam sind Kündigungen wegen Schwangerschaft, während Mutterschutz oder Elternzeit, gegenüber Schwerbehinderten ohne Zustimmung des Integrationsamts, gegen Betriebsratsmitglieder und wenn sie diskriminierend im Sinne des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sind. Auch eine Kündigung als Vergeltung für die Wahrnehmung von Rechten kann unwirksam sein.
Fristen, die sofort laufen
Auch in der Probezeit gilt die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage, wenn du die Wirksamkeit angreifen willst. Und die Meldung bei der Agentur für Arbeit muss binnen drei Tagen erfolgen, sonst droht eine Sperrzeit von einer Woche. Beide Fristen laufen unabhängig von der Beschäftigungsdauer.
Zeugnis und Resturlaub
Auch nach wenigen Wochen besteht Anspruch auf ein Arbeitszeugnis, mindestens ein einfaches. Urlaub entsteht anteilig mit einem Zwölftel des Jahresanspruchs pro vollem Monat und wird ausgezahlt, wenn er nicht genommen wurde. Fordere beides schriftlich an.
FAQ: Probezeit in Kurzform
Kann die Probezeit verlängert werden? Nur über einen Aufhebungsvertrag mit Wiedereinstellung, praktisch selten und rechtlich heikel. Gilt die Frist auch bei Krankheit? Ja, Krankheit schützt nicht vor Kündigung. Muss ich einen Grund erfahren? Nein, es besteht keine Begründungspflicht. Und bei Kündigung am letzten Tag der Probezeit? Sie ist wirksam, wenn sie an diesem Tag zugeht.